Nachhaltigkeit

helios lubeoil´s Entscheidungen betreffen den langfristig angelegten verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen die wir professionell betrachten. Beständiges und Unablässiges, wie auch das ununterbrochen Fortlaufende, entwickeln und anpassen von Produkten und Strukturen ist unser tägliches Bestreben. helios lubeoil's wirtschaftliches Handeln ist es Nachhaltigkeit durch dauerhaften wirtschaftlichen Erfolg zu schaffen. Daraus resultiert eine positive Ökobilanz. Seit 2017 ersetzen wir Rohstoffe durch synthetische Fluids um die Nachhaltigkeit weiter zu stärken.

Siehe HELIOS HYDROGEN unter ESG und www.oilanalysis.eu  Pflege + Erhaltung Schmierstoffe zur Senkung + Beibehaltung geringer Klimabelastungen

Minderung von CO2-Emissionen und zur Ressourcenschonung

CO2-Einsparungen durch Reibungsminderungen
"Die Reibungsminderung, insbesondere in der Mobilität, stellt, abgesehen von der Rekuperation, das Kernelement zur Verbesserung der Energieeffizienz dar. Dadurch reduzieren sich die CO2-Emissionen und vermindert sich die Anhängigkeit von Importen von Energieträgern. Der Anteil der Reibungsverluste am globalen Primärenergieverbrauch beträgt 23%, wobei das realistische und langfristige Minderungspotential des globalen Primärenergieverbrauchs durch Reibungsverluste bei 8,6% liegt." ...
Quelle: Querschnittstechnologie zur Minderung von CO2-Emissionen und zur Ressourcenschonung - Eine Expertenstudie der Gesellschaft für Tribologie e.V. - 2019

Verpackungen

helios lubes nutzt zusätzlich 300 L IBC (Halbpalette) im Umlauf mit Kundenvereinbarung. CO2 Energie sparen Nachhaltig
helios lubes 50 % rHDPE / 50 % virgin HDPE recycelte Kanister entsprechen UN Gefahrgutkanistern mit ca. 50% CO2 + Energie Einsparung, Grundlagenkriterium EcoLable Erteilung für Schmierstoffe, UN Zulassung liegt bei den zuständigen Behörden es wird dauern was wir heute herstellen
Verpackungen der Zukunft helios lubes Schmierstoffe kaufen CO2 Energie sparend Nachhaltig

ESG (Environment Social Governance)

Es werden Environment Social Governance-Themen (ESG; Ökologie-, Sozial- und Unternehmensführungs-Themen) in Investmentplanung- + Entscheidungsfindungsprozesse einbezogen. Z.B. 2019-04 kompletter Austausch der Produkte für ESG Forst- + Holzindustrieprodukte mit wasserbasierten Sägeketten Fluids, auch für Elektro + Akku Sägen, etc.. EAL (bio) Produkte werden nach Möglichkeit bei technischer Performance Kompatibilität ersetzt. Dies erfolgt in enger Abstimmung mit unseren Herstellern. helios lubeoil Wunschvorstellungen fließen ein. Erweiterung + Änderung erfolgen über Wasserstoff Brennstoffzellen Kühlmittel, zusätzlich Lieferung + Versorgung Wasserstoff, Methanol, Elektroseuere auch Anlagen mobile Wasserstoff tanken, mobil Wasserstoff + Methanol Stromherstellung oder direkt Wasserstoff selbst generieren, Wasserstoffversorgung Sets von klein bis groß verfügbar. Energiebox (Umzugskarton Größe), lose im Tankwagen, viele Gebinde + Flaschen bis zu 20 Fuß Container im Tausch von H2 HELIOS HYDROGEN

ISO 9001:2015

helios lubeoil® arbeitet nach ISO 9001. Mit Bureau Veritas Certification Germany GmbH wurde termingerecht die Zertifikatserteilung abgeschlossen. DE013686-1 bis 06. November 2026

Externe interessierte Parteien:

5.2.1 Festlegung der Qualitätspolitik
Der Handel mit Schmierstoffen, Schmierflüssigkeiten und Schmierfetten ist unser Tätigkeitsfeld. Heizöl, Tankstellen aller Art sowie aktuelle und neue Antriebs-, Treib- und Kraftstoffe gehören ebenso dazu. Wir haben unter Berücksichtigung der Anforderungen aus dem Kontext unseres Unter-nehmens folgende Qualitätspolitik festgelegt.
• Der gut beratene und zuverlässig versorgte Kunde ist unser höchstes Gut.
• Jeder Mitarbeiter ist wichtig und dient dem Kunden.
• Der Kunde bezahlt die Gehälter. Intern sind alle Mitarbeiter auf allen Positionen gleich wichtig.
• Teamarbeit ist die Grundlage unseres Erfolges.
• Alle Mitarbeiter tragen zur Realisierung unserer Qualitätspolitik bei. Qualität umfasst alle Bereiche unseres Unternehmens.
• Die Qualität der Produkte, der Mitarbeiter und Verfahren soll höchsten Qualitätsansprüchen genügen.
• Fehler zu vermeiden ist unser Ziel. Sollten Fehler dennoch auftreten, sind diese zu beseitigen und deren Ursachen unmittelbar zu beheben.
• Die Fortschreibung und kontinuierliche Verbesserung werden stetig angewandt und den Gegebenheiten zügig angepasst.
• Unsere Qualitätspolitik ist verbindlich.
Aus dieser Qualitätspolitik haben wir für alle Mitarbeiter Leitlinien abgeleitet und als Unternehmensgrundsätze und Problemlösungen in einem gesonderten Dokument (VA 08) dargelegt.

Schmierstoffe, Öl Analysen und Schmierfette für die Industrie und Marine, Verkauf und Lieferung von Gasöl, Kraft- und Treibstoffe

STLE:

Member of Society of Tribologists & Lubrication Engineers (STLE)

GVÖ:

Lizenzpartner GVÖ Gebinde-Verwertungsgesellschaft der Mineralölwirtschaft mbH

VerpackungsG:

Durch und mit GVÖ: VerpackungsG 2019 erfüllt. § 15 Abs. 1 Satz 5 VerpackG Information finden Sie unter Gebinderecycling, ... , VerpackG

UNITI:
Mitglied UNITI Bundesverband EnergieMittelstand e.V.

ChemVerbotsV: §7 Behördenanmeldung 2018

Gewerbliche Schiffskraftstoffe (Gasöl) Kunde + Verwendung ausschließlich 100% Bezugsberechtigt mit Nachweis + Begründung, Unternehmen, VAT.no., Shipsregister mit IMO, Haftungs- + Kostenübernahme, die Bezugsberechtigung wirkt auf Kundenverwendung innerhalb Verjährung vor und nach berechtigter Anfrage, Genehmigung, Bezug: Zoll Genehmigungsinhaber helios lubeoil - Der Bezug auf Allgemeine Erlaubnis ist seit 2019 für Deutschland erlöschen (Urteil) - §27.1 Energiesteuergesetz Zollvorschriften/Rechtsprechung

z.B. Containerschiffe werden den verlangten Nachweis nicht erbringen können da diese 100% nicht erfüllen können - DGzRS "nur die Rettungsfahrt" ist begünstigt, BSH Schiffe sind nicht bezugsberechtigt nach o.g. Rechtsprechung. Forschungstätigkeit ist ausgeschlossen da diese ausschließlich dem Staat und in der geheimen DOT Liste, zugangsgeschützt, mit aktueller Tätigkeit benannt sein muss (hier finden wir dann auch ein "Angelboot" das niemals an Forschungstätigkeit beteiligt war und ist, aber begünstigt Schifffsbetriebsstoff bezieht), meist ist die Liste leer - Grundsätzlich liegt der dauerhafte gegen EU Richtlinien vor. Sieh Bild unten:

QHSE: 

Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt. Vier Komponenten eines verantwortungsvollen Unternehmensmanagements, basierend auf der Überzeugung, dass alle Unfälle durch menschliches Versagen verursacht werden und daher mit besserer Schulung und Verwaltung vermeidbar sind.
helios lubeoil QHSE lebt in unserem ISO 9001 System.

Anwendbarkeit von REACH auf Schmierstoffzubereitungen

Eine Schmierstoffzubereitung besteht im Allgemeinen aus vielen einzelnen Stoffen. Dazu gehören die Grundflüssigkeit und eine Anzahl verschiedener Additive, Neutralisationsmittel etc. Die einzelnen Stoffe müssen nach dem neuen EU-Chemikalienrecht (REACH) künftig registriert werden. Der Umfang der Datenmenge, die für den einzelnen Stoff gemeldet werden muss, richtet sich nach der hergestellten/importierten Menge. REACH ist ein stoffbasiertes System, d. h. Mischungen (Zubereitungen) von Stoffen werden prinzipiell nicht registriert. Ausdrücklich von der Registrierung ausgenommen sind Polymere. Die Bestimmungen von REACH zur Ausnahme von der Registrierungspflicht (s. Anhang V) lehnen sich an die EURichtlinie 67/548/EWG (EINECS = European Inventory of Existing Commercial Chemicals) an.
Der Registrierungspflicht unterliegen grundsätzlich alle Stoffe. Bei Neustoffen, die seit 1981 in ELINCS (European List of Notified Chemical Substances) angemeldet worden sind, kann davon ausgegangen werden, dass ein vollständiger Datensatz vorliegt. Eine Zubereitung als solche (und damit auch eine Zubereitung aus alten Stoffen) ist von den Anmeldevorschriften tatbestandsmäßig nicht erfasst. Zubereitungen sind weder registrierpflichtig noch registrierfähig. Sie unterliegen auch nur in Ausnahmefällen einer Mitteilungspflicht, wo dies durch eine spezielle Rechtsverordnung geregelt ist (z. B. für Biozidprodukte). Reaktionsprodukte, die während der Herstellung, Lagerung und bestimmungsgemäßen Verwendung einer Zubereitung gebildet werden, sind nur dann anzumelden, wenn es sich um eine gezielte chemische Reaktion handelt. Der Anhang V der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beschreibt die Ausnahmeregelung für Stoffe, die von der Registrierungspflicht ausgenommen sind, wie folgt:
 „ 4. Stoffe, die nicht als solche hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden und die durch eine chemische Reaktion entstanden sind, zu der es in folgenden Fällen gekommen ist:
a) Ein Stabilisator, Farbstoff, Aromastoff, Antioxidans, Füllstoff, Lösungsmittel, Trägerstoff, oberflächenaktives Mittel, Weichmacher, Korrosionshemmer, Antischaummittel, Dispergiermittel, Fällungshemmer, Trockenmittel, Bindemittel, Emulgator, Demulgator, Entwässerungsmittel, Agglomerierungsmittel, Haftvermittler, Fließhilfsmittel, pH-Neutralisierungsmittel, Schmiermittel, Chelatbildner oder Prüfreagens erfüllt seine vorgesehene Funktion.“

Daher müssen im Schmierstoffbereich alle in den Rezepturen verwendeten Stoffe registriert sein, einschließlich der bei der Produktion des Schmierstoffes gezielt entstehenden Stoffe, z.B. bestimmte Verdicker in Fetten, sog. „identified substances“. Während die eingesetzten Rohstoffe von den jeweiligen Herstellern oder Importeuren registriert werden müssen, sind die bei der Schmierstoffproduktion gezielt hergestellten Stoffe in der Regel vom Schmierstoffproduzenten selbst zu registrieren.


Dieses Papier stellt die Meinung von Experten des VSI und der UNITI dar, bietet aber keine Gewähr für Rechtssicherheit. VSI und UNITI sind die Fachverbände der Schmierstoffe herstellenden und mit diesen handelnden Unternehmen in der Mineralölwirtschaft. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die BDI-Hilfestellungen und hier speziell auf 3.1.3 „Pflichten der nachgeschalteten Anwender – Formulierer von Zubereitungen“ 3.1.4 „Rechte nachgeschalteter Anwender“ 3.3.1 „ Branchenhilfen – Pflichten der Hersteller und Anwender von Schmierstoffen“
BDI-Helpdesk REACH: http://reach.bdi.info

Hamburg, 29.08.2008 UNITI Bundesverband mittelständischer Mineralölunternehmen e. V., Hamburg VSI Verband Schmierstoff-Industrie e. V., Hamburg

"...der REACH-Regelungsausschuss am 05.02.2015 einem Entwurf zur Anpassung der REACH-Verordnung bezüglich Anhang II „Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts“ zugestimmt hat.
Zum Hintergrund: In der CLP-Verordnung (EG) 1272/2008, veröffentlicht im Dezember 2008, werden in Art. 59, Abs. 5 Änderungen zum alten Anhang II der REACH-Verordnung definiert, die zum 1. Juni 2015 in Kraft treten. Im Mai 2010 wurde der alte Anhang II der REACH-Verordnung durch die Verordnung (EU) 453/2010 neu gefasst; Anhang II der Verordnung (EU) 453/2010 tritt ebenfalls zum 1. Juni 2015 in Kraft.
Die Änderungen von REACH Anhang II durch die CLP-Verordnung und durch die Verordnung (EU) 453/2010, die jeweils am 1. Juni 2015 in Kraft treten, haben zu einigen Widersprüchen geführt. Zur Klarstellung hat die EU Kommission daher einen Verordnungsentwurf mit einem neuen Text für den Anhang II erstellt, der ab 1. Juni 2015 angewendet werden soll..."

Hamburg, 25.02.2015 Quelle MWV, Uniti

Weitere Informationen: echa.europa.eu/web/guest/information-on-chemicals

helios lubeoil ist Nachgeschalteter Anwender ohne eigene Formulierungen, ohne EU-Import. helios lubeoil ist Reach konform. helios lubeoil geht in der Entwicklung weiter und hat z.B. bei einigen Fetten Lithium durch synthetsche Polymere ersetzt. Weniger Engerieaufwand, mehrfach höhere Standzeiten, Einsparung natürlicher Rohstoffe.

Reach Information Februar 2018:

(VOR-)REGISTRIERUNGEN
Alle von Houghton in Europa hergestellten oder importierten Stoffe sind gemäß den Anforderungen von REACH vorregistriert worden und die Registrierung zum Juni 2018 ist in Bearbeitung.
Bei der überwiegenden Zahl unserer Produkte handelt es sich um Gemische chemischer Stoffe, für die wir Ausgangsmaterialien von Vorlieferanten beziehen. Nach REACH-Verordnung gelten wir somit nachgeschalteter Verwender („Downstream User“) und sind in der Rolle des Formulierers verpflichtet, ausschließlich REACH-konforme Ausgangsmaterialien zu verwenden. Die Registrierungspflicht, sofern die jeweiligen chemischen Stoffe diesen unterliegen, obliegt der Verantwortung der Lieferanten bzw. vorgeschalteten Akteure in der Lieferkette.
Wir haben alle Lieferanten von Ausgangsmaterialien bezüglich einer Bestätigung hinsichtlich REACH kontaktiert und anhand der Antworten einen eindeutigen Status hinsichtlich der (zukünftigen) REACH Konformität unseres Rohstoffportfolios gewonnen. Um die unterbrechungsfreie Belieferung mit unseren Produkten sicherzustellen, arbeiten wir derzeit daran, die Materialien zu ersetzen, die nach der letzten Registrierungsfrist 2018 nicht mehr verfügbar sein werden. Für neue chemische Stoffe ist die Bestätigung der REACH-Konformität wie bisher ein maßgeblicher Teil des internen Freigabeprozesses.
Als Bestätigung dienen zum einen Angaben im Sicherheitsdatenblatt (SDB) z.B. in Form einer REACHRegistrierungsnummer, zum anderen aber auch schriftliche Erklärungen seitens der Lieferanten. Diese Erklärungen sind insbesondere erforderlich, wenn ein Stoff nicht den Registrierungsanforderungen unterliegt oder aber noch nicht registriert ist, jedoch vom Lieferanten oder einem vorgeschalteten Akteur in der Lieferkette vorregistriert wurde.

ANWENDUNG UND EXPOSITION
REACH erfordert umfangreiche Kenntnisse darüber, wie chemische Stoffe eingesetzt werden, insbesondere wie sie im Verlauf ihres Lebenszyklus von der Herstellung bis zur Entsorgung gehandhabt werden. Für Stoffe, die für den Menschen oder die Umwelt eine Gefahr darstellen, ist eine so genannte Stoffsicherheits-beurteilung („Chemical Safety Assessment“, CSA) erforderlich. Des Weiteren ist die Entwicklung von Expositionsszenarien Teil der REACH-Registrierung, um zu demonstrieren, unter welchen Bedingungen die Verwendung und Handhabung eines chemischen Stoffes sicher ist.

Da lediglich die zweite von drei Registrierungsfristen verstrichen ist, steht für eine Reihe von Stoffen, die zum Formulieren unserer Produkte verwendet werden, noch nicht fest, ob unsere Verwendung der Stoffe sowie die Endverwendung bei unseren Kunden abgedeckt sind. Wir haben unseren Lieferanten sowohl unsere Verwendung von chemischen Stoffen als auch die uns bekannten Verwendung unserer Produkte beim Einsatz seitens unserer Kunden pro-aktiv mitgeteilt.

Dazu haben wir uns eines effizienten Prozesses zur Identifizierung und Kommunikation bedient, der von der „Technical Association of the European Lubricants Industry“ (ATIEL) und dem „Technical Committee of Petroleum Additive Manufacturers in Europe“ (ATC)1 entwickelt wurde. Hierzu wurden Stoffe entlang der gesamten Lieferkette den Anwendungen von Schmierstoffprodukten zugeordnet und dadurch ein Beitrag zur Entwicklung von Expositionsszenarien durch diese Verbände geleistet.

Vorab wurden allerdings schon einige Stoffe registriert. Sobald dies durch Erhalt der aktualisierten SDB und/oder durch entsprechende Informationen auf der Webseite der „European Chemicals Agency“ ersichtlich ist, werden die angegebenen Verwendungen mit unseren und denen unserer Kunden abgeglichen.

BESONDERS BESORGNISERREGENDE STOFFE (SVHC)
Die meisten Stoffe auf der Kandidatenliste besonders besorgniserregender Stoffe2 wurden in unseren Produkten bereits in den vergangenen Jahren ersetzt. Basierend auf den von unseren Lieferanten übermittelten Angaben sind als besonders besorgniserregend identifizierte Stoffe, die in seitens Houghton auf den Markt gebrachte Produkte zu 0,1% oder mehr enthaltenen sind, im Kapitel 3 des Sicherheitsdatenblattes angegeben.

Borsäure in Produkten zur Metallbearbeitung
Borsäure ist ein seit Jahren bewährter und weit verbreiteter Inhaltsstoff von Schmierstoffen für die metallverarbeitende Industrie. Im Allgemeinen enthalten Konzentrate für die Metallbearbeitung Borsäure in neutralisierter Form, in der mit Wasser verdünnten Anwendung kann jedoch die Freisetzung von Borsäure nicht ausgeschlossen werden.
In den vergangenen Jahren wurden die Borsäurekonzentrationen in den meisten Schmierstoffen für die Metallbearbeitung soweit abgesenkt, dass keine Gefahrstoffkennzeichnung erforderlich ist. Es wurden hierbei die Konzentrationsgrenzen, die im Rahmen der Veröffentlichung der EU Entscheidung zur Klassifizierung von Borsäure angegeben und mit der Veröffentlichung der „First Adaptation to Technical and Scientific Progress“ (ATP) der CLP-Verordnung im September 2009 (Anhang VI, Tabelle 3)3 bestätigt wurden, zu Grunde gelegt, da bei diesen Konzentrationen davon ausgegangen werden kann, dass Borsäure und Borsäuresalze keine erhebliche Gefährdung darstellen.
Wir werden den Borsäure-Status in den Empfehlungen der ECHA (European Chemicals Agency) an die EU-Kommission für die Aufnahme in Anhang XIV von REACH (d.h. die Zulassungsliste, „Authorisation List“) weiter verfolgen. Wenn ein Produkt mehr als 0,1% Borsäure enthält, wird dies wie andere als besonders besorgniserregend identifizierte Stoffe in dem jeweiligen SDB des Produkts angegeben.

SICHERHEITSDATENBLÄTTER
Für die Produkte, die wir vermarkten, werden wir – sofern wir Informationen erhalten, die eine signifikante Veränderung gegenüber den bisherigen Angaben im Sicherheitsdatenblatt darstellen – ein überarbeitetes, REACH-konformes SDB zur Verfügung stellen. Im Falle von geringfügigeren neuen Informationen werden diese sobald möglich in die jeweiligen Sicherheitsdatenblätter aufgenommen. Bei unseren Produkten handelt es in der Regel um Mischungen. Nach Erhalt von Expositionsszenarien für chemische Stoffe stellt Houghton sicher, dass die relevanten Angaben zu Sicherheitsaspekten für die jeweiligen Produkte berücksichtigt und wie erforderlich in der Lieferkette weitergegeben werden. Houghton erarbeitet derzeit Prozesse und Lösungen, um praktikabel Expositionsszenarien für
hergestellte Produkte in das Sicherheitsdatenblatt aufzunehmen oder als Anhang zur Verfügung zu stellen.

ZUSAMMENFASSUNG
Basierend auf den vorliegenden Informationen zur Registrierung einschließlich unterstützter Verwendung und der Betrachtung des Produktportfolios ist Houghton zuversichtlich, dass die vorgesehenen Produkte nach Ablauf der letzten Registrierungsfrist weiterhin erhältlich sein werden. Wir gehen derzeit nicht davon aus, dass es zu Unterbrechungen bei der Lieferung unserer Produkte kommt, sehen uns aber, wenn erforderlich, nach alternativen Lieferanten oder Additiven, deren REACH-Konformität wir auch für die Zukunft als sicher betrachten, um. Gegebenenfalls wird die Rezeptur von Produkten verändert, um chemikalienrechtlich konforme Produkte anzubieten, die seitens unserer Kunden sicher verwendet werden können. Um unseren Kunden ein bestmöglich
aufgestelltes Produktportfolio anbieten zu können, werden einige wenige Produkte nicht mehr erhältlich sein.
Wir stehen weiter in intensivem Kontakt mit unseren Rohstofflieferanten, um die Registrierung einschließlich der für unsere Produkte relevanten Verwendungen sowie die Belieferung mit Rohstoffen, die keine besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) enthalten, sicherzustellen. Wir werden jede signifikante Änderung, welche den sicheren Einsatz unserer Produkte betrifft, weitergeben, sobald wir die entsprechenden Informationen von unseren Lieferanten erhalten.

1 http://www.atiel.org/reach/background-exposure-scenario
2 http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp
3 Basierend auf der EU CLP Verordnung Nr. 1272/2008 und Adaptionen, Anhang VI, Tabelle 3.1, Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, sind Gemische, die ≥5,5% Borsäure enthalten, als reproduktionstoxisch, Kategorie1B. zu kennzeichnen.