Allgemeine Auftrags- + Einkaufsbedingungen der helios lubeoil® KG und Organschaft
Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
1. Allgemeines
1.1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen von Produkten und Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) vorbehaltlos annehmen oder diese bezahlen.
1.2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an uns bis zur Geltung unserer neuen Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
1.3 Lieferant (auch Freiberufler und andere) sendet unaufgefordert je Auftrag seine gültige Umsatzsteueridentifiaktionummer (USt-ID oder USt#). Nur mit Ihrer USt-ID können Sie Ihre unternehmerische Verwendungsabsicht uns gegenüber nachweisen. Der Nachweis USt-ID der Unternehmereigenschaft hat im Geschäftsleben eine zentrale Bedeutung. Wird keine USt-ID vom Lieferanten übermittel ist die Bezahlung von Rechnungen ohne Umsatzsteueridentifikationnummer nicht darstellbar.
2. Vertragsschluss – Änderungen – Unterlagen
2.1. Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung, email, Telefax erfolgen.
2.2. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsschluss bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns und den Lieferanten.
2.3. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen fünf Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
2.4. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums - und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von 9.4.
3. Preise – Zahlungsbedingungen – Rechnung
3.1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versteht sich der Preis „frei Werk“ verzollt (DDP gemäß Incoterms 2000) einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
3.2. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung, Lieferabrufen – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
3.3. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware bzw. Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
3.4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
4. Lieferung
4.1. Abweichungen von den vereinbarten Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen Zustimmung zulässig.
4.2. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich
4.3. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DDU oder DDP gemäß Incoterms 2000) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
4.4. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
4.5. Werden vereinbarte Termine und/oder Fristen nicht eingehalten, so stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
4.6. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.
4.7. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.
4.8. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangsuntersuchung ermittelten Werte maßgebend.
5. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben.
6. Gefahrenübergang
Sofern nicht anderes schriftlich vereinbart ist, trägt der Lieferant die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder durch unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
7. Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
7.1. Die Annahme der Ware erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit. Soweit nichts anderes vereinbart, findet eine Wareneingangskontrolle durch uns nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen. Entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
7.2. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln stehen uns ungekürzt zu, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.
7.3. In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen, sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen.
7.4. Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten, beginnend mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes. Sonstige Verjährungsfristen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.5. Entstehen uns infolge der Mangelhaftigkeit des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigenden Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
7.6. Sind wir verpflichtet, von uns hergestellte und/oder verkaufte Waren infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück zu nehmen oder wird deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder werden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
7.7. Wir können vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die wir im Verhältnis zu unseren Kunden zu tragen hatten, weil diese gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits - und Materialkosten hatten.
7.8. Ungeachtet der Bestimmungen in Ziffer 7.4. (Verjährung der Mängelansprüche) tritt die Verjährung in den Fällen der Ziffer 7.6. und 7.7. frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unseren Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber fünf Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
8. Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
8.1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts - und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Der Lieferant übernimmt in vorstehendem Fall alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Über Inhalt und
Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
8.2. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht- und Feuerversicherung mit einer Deckungssumme von je € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
9. Schutzrechte
9.1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
9.2. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
9.3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
9.4. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
10. Sicherheit und Umweltschutz HSE
10.1 Mit Annahme des Auftrages verpflichtet sich der Auftragnehmer / Lieferant alle rechtlichen und berufsgenossenschaftlichen sicherheits-, gesetzliche-, verordnungs- und behördliche Weisungsanforderungen und Umweltanforderungen einzuhalten sowie den entsprechenden Sicherheitsauflagen unseres Koordinators Folge zu leisten
11. Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung - Vertraulichkeitsverpflichtung
11.1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
11.2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
11.3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
11.4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
11.5. Vertraulichkeitsverpflichtung
Der Lieferant/Auftragnehmer bestätigt, dass im Zusammenhang mit diesem Vertrag bestehende Informationen von ihm nur im Rahmen dieses Vertrages genutzt, nicht an Dritte weitergegeben und ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht für andere Zwecke genutzt werden dürfen, soweit es nicht zur Bearbeitung des Auftrages zwingend erforderlich ist.
Diese Vertraulichkeitsverpflichtung bleibt über die Beendigung dieses Vertrages hinaus bestehen.
Jedweder Kontakt zu Medien, gleich welcher Art, ist in diesem Zusammenhang untersagt.
Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Vertraulichkeit auch von seinen Unterauftragnehmern strikt eingehalten wird.
11.6. Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigen, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
12. Gerichtsstand – Erfüllungsort
12.1. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
12.2. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
13. Allgemeine Bestimmungen
13.1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
13.2. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen stehen in deutscher und in englischer Sprache zur Verfügung. Im Falle von Abweichungen hat die deutsche Version der Allgemeinen Einkaufsbedingungen Vorrang.
13.3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenlauf (CSIG).